Mit dem lang erwarteten Kabinettsbeschluss zur nationalen Umsetzung der REDIII liegen jetzt erstmals verbindliche Vorgaben vor, die in mehreren Punkten sowohl vom ersten Referentenentwurf aus dem Juni 2025 als auch vom später kursierenden Leak abweichen.
Die jüngsten politischen Entscheidungen spiegeln sich bereits in der Preisentwicklung
wider. Für das Handelsjahr 2025 verzeichneten die Preise für THG-Zertifikate einen Anstieg von rund 10 %. Im Bereich der No Cap THG-Zertifikate für das Jahr 2026 fiel der Anstieg mit rund 20 % nochmals deutlicher aus.
Vor diesem Hintergrund ordnet die 14degrees GmbH, Osnabrück, die beschlossenen Regelungen sowie deren mögliche Auswirkungen auf Angebot, Nachfrage und Preisbildung im THG-Quotenmarkt nachfolgend ein.
Fortschreibung der THG-Quote
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf sieht vor, dass die THG-Quote bis zum Jahr 2040 fortgeschrieben wird und schrittweise auf 59 % steigt. Eine Änderung, die von zahlreichen Branchenverbänden, darunter der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e. V., Berlin, ausdrücklich begrüßt wird.
Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kraftstoffe
Während der Erstentwurf vom 19. Juni 2025 die vollständige Nichtanrechenbarkeit von Sojaöl und Palmabfällen (POME) vorsah, bleibt Sojaöl jetzt weiter anrechenbar. Für POME wird eine Übergangsregelung eingeführt. Die Anrechenbarkeit bleibt 2026 bestehen und entfällt erst ab 2027. Das BMUKN Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Berlin, folgt damit den Forderungen verschiedener Verbände, die den direkten Ausschluss von sojaöl- und palmölbasierten Kraftstoffen kritisierten und insbesondere auf die Nachteile für Unternehmen mit bestehenden Lagerbeständen hingewiesen hatten.
Parallel dazu wird die Betrugsprävention verschärft. Erneuerbare Kraftstoffe sind künftig nur noch anrechenbar, wenn eine mögliche Vor-Ort-Kontrolle durch staatliche Behörden eines EU-Mitgliedstaates gewährleistet ist. Für fortschrittliche Kraftstoffe greift diese Regelung allerdings erst ab 2027. Das Hauptstadtbüro Bioenergie des BBE Bundesverband Bioenergie e. V., Bonn, bewertet die teilweise Verschiebung auf 2027 als kritisch und unterstreicht die Notwendigkeit, betrügerische Aktivitäten konsequent zu unterbinden.
Nicht mehr anrechenbar sind außerdem mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wurden, ebenso wie Wasserstoff aus biogenen Quellen und Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung.
Co-Processing jetzt erlaubt
Neu ist auch die Ausweitung der Möglichkeiten für Raffinerien im Bereich der Mitverarbeitung biogener Rohstoffe. Co-Processing ist künftig mit nicht fortschrittlichen Rohstoffen möglich.
Wegfall der Doppelanrechenbarkeit fortschrittlicher Kraftstoffe, Unterquoten und Obergrenzen
Die Doppelanrechnung fortschrittlicher Kraftstoffe wird vollständig abgeschafft. Ein Schritt, der im Vorfeld intensiv diskutiert wurde. Zahlreiche Marktteilnehmer und Branchenverbände hatten den sofortigen Wegfall kritisiert und stattdessen eine Übergangsphase oder eine stufenweise Abschaffung gefordert. Der Gesetzgeber folgt diesen Forderungen jedoch nicht, eine Entscheidung, die von vielen Akteuren in den vergangenen Wochen bereits antizipiert worden war.
Als Begründung führt der Gesetzgeber an, dass der zusätzlich zur Unterquote gewährte Anreiz aufgrund der gestiegenen Marktverfügbarkeit fortschrittlicher Kraftstoffe nicht mehr erforderlich ist. Mit der Streichung der Doppelanrechnung (und dem damit verbundenen Wegfall virtueller Mengen) steigt der reale Mengendruck im Markt, insbesondere vor dem Hintergrund der angehobenen THG-Quote.
Die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe wird deutlich angehoben und steigt bis 2040 schrittweise auf 9 %. 2026 liegt der Mindestanteil bei 2 %.
Außerdem wird die Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe bis 2039 auf 2,8 % angehoben (aktuell 1,9 %). Die Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe bleibt bei 4,4 %. Der erste Referentenentwurf hatte eine Absenkung vorgesehen, die von zahlreichen Verbänden kritisch bewertet wurde.
Ladestrom
Die Mehrfachanrechnung von Ladestrom wird schrittweise abgeschafft. Der aktuelle Faktor 3 sinkt ab 2032 und erreicht 2035 den Wert 1. Der Gesetzgeber verweist darauf, dass mit zunehmender Verbreitung von Elektrofahrzeugen kein zusätzlicher Multiplikationsanreiz mehr notwendig ist.
Künftig können Strommengen pro Ladepunkt und Verpflichtungsjahr nur einmal gemeldet werden. Die bislang mögliche unterjährige Meldung und damit verbundene Vermarktung von Teilmengen entfallen. Für Ladepunktbetreiber bedeutet dies eine Einschränkung ihrer Vermarktungsstrategie. Gleichzeitig sinkt der Verwaltungsaufwand beim Umweltbundesamt und beschleunigt die Nachweisbearbeitung.
RFNBO-Unterquote
Ab 2026 wird eine RFNBO-Unterquote eingeführt, die bei 0,1 % startet und bis 2040 auf 8 % ansteigt. Die UNITI bewertet diesen Pfad als zu wenig ambitioniert. Der Erstentwurf hatte eine Steigerung auf 12 % vorgesehen, während die UNITI eine Anhebung auf mindestens 24 % forderte. Andere Verbände warnten jedoch vor unrealistischen Zielvorgaben aufgrund potenziell unzureichender Produktverfügbarkeit. Die Strafzahlung wurde im Vergleich zum ersten Entwurf von 70 Euro/GJ auf 120 Euro/GJ erhöht. Viele Unternehmen gehen bereits davon aus, dass ein Teil der geforderten Mindestmengen nur über Strafzahlungen erfüllt werden können und kalkulieren dies entsprechend in ihren Planungen ein.
Sonstige Anpassungen
Der Mechanismus zur Anpassung der THG-Quote bei Übererfüllungen wird neu gestaltet. Übererfüllungen der vergangenen Jahre resultierten vor allem aus einer Vielzahl alternativer Erfüllungsoptionen, darunter insbesondere fortschrittliche Kraftstoffe. Künftig erhöht sich die THG-Quote im übernächsten Verpflichtungsjahr automatisch um das 0,5- bis 1,5-fache der Übererfüllung, sofern diese die geplante Steigerung des Folgejahres übertrifft. Ziel ist eine Stabilisierung des Marktes und die Abfederung von Überangeboten.
Die Abgabefrist für die Jahresquotenanmeldung wird auf den 1. Juni verlegt (zuvor 15. April). Der Gesetzgeber verweist auf die Entlastung der Verpflichteten und Behörden, nachdem die Frist in den vergangenen Jahren ohnehin regelmäßig in die Sommermonate verschoben wurde.
Der Basiswert wird ab dem Verpflichtungsjahr 2026 leicht angepasst und beträgt künftig 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule (vorher 94,1 kg CO2eq/GJ). Die Absenkung entspricht einer indirekten Quotenerhöhung von rund 0,1 %, da die Minderungsmenge folglich ebenfalls sinkt.
Das Gesetz wird nicht zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, da der Bundesrat für die Beratung mindestens 3 Wochen benötigt. Es soll jedoch rückwirkend Anwendung finden. Branchenverbände und Marktteilnehmer drängen jetzt verstärkt darauf, den Gesetzgebungsprozess zügig abzuschließen.
Mit den Gesetzesänderungen und den zunehmend ambitionierten Zielvorgaben gewinnt der THG-Quotenhandel weiter an Bedeutung. Die 14degrees stellt mit ihrem Handelsmarktplatz für THG-Quoten eine Digitalplattform für die sichere, eigenbestimmte und anonyme Vermarktung und den Kauf von THG-Zertifikaten zur Verfügung. Die Cloudplattform wurde nach den Bedarfen des Mittelstandes und der Mineralölbranche entwickelt und ermöglicht digitale und standardisierte Handelsgeschäfte. Darüber hinaus erhalten Marktteilnehmer Zugang zu einem kontinuierlich wachsenden Netzwerk auf der Plattform.






